§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für die zwischen der KM-Plastic Machinery und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen.
    Diese AGB gelten nur gegenüber gewerblichen Abnehmern i.S.d. § 14 BGB.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle auch künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen KM-Plastic Machinery und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2 Angebot, Abschluss, Preise

  1. Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse bedürfen der Schriftform. Es gelten die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise von KM-Plastic Machinery.
  2. Infolge und in Höhe von Kostensteigerungen im Herstellungsprozess, die nach Abschluss des Vertrages eingetreten sind, behält sich KM-Plastic Machinery bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 4 Monaten eine Anpassung des Preises vor. Ausgenommen sind Kostensteigerungen, die von KM-Plastic Machinery zu vertreten sind oder die aus Umständen resultieren, die KM-Plastic Machinery selbst verschuldet hat. Kostensenkungen, die nach Abschluss des Vertrages und während des Herstellungsprozesses eingetreten sind, gibt KM-Plastic Machinery bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 4 Monaten in voller Höhe an den Kunden weiter.
  3. Sofern das jeweilige Angebot die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ausweist, handelt es sich um einen Nettopreis, dem die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.
  4. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich.
  5. Die Angebotskalkulationen basieren auf den Werten der Anfrage bzw. den Angaben des Kunden.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von KM-Plastic Machinery zu vertreten ist und diese mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. KM-Plastic Machinery wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Andernfalls wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert.

 

§ 3 Leistungen von KM-Plastic Machinery/ Gefahrübergang

  1. Die Preise von KM-Plastic Machinery gelten ohne Transportkosten sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Kunden.
  2. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand nach bestem Ermessen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis ebenso wie eventuell entstehende Nebenkosten berechnet.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden oder dessen Beauftragten, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
  4. Kann die Ware nach Fertig- bzw. Bereitstellung in Folge von Umständen, welche der Kunde zu vertreten hat, nicht zu dem vorgesehenen Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. KM-Plastic Machinery ist in diesem Fall verpflichtet, auf Wunsch und Rechnung des Kunden die von diesem verlangten Versicherungen zu bewirken. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Stimmt KM-Plastic Machinery einer Rücknahme der von ihr gelieferten Ware aus Kulanz zu, so hat diese in einwandfreiem Zustand zu sein. Für die Bearbeitung werden dem Kunden Kosten in Höhe von 10% des Rechnungswerts in Anrechnung gebracht. In jedem Fall trägt die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware der Kunde, bis die Ware beim Verkäufer eintrifft. Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden. § 3 Ziffer 5 gilt nicht, sofern die von KM-Plastic Machinery gelieferte Ware mangelhaft ist.

 

§ 4 Lieferfristen, Unmöglichkeit der Leistung, Teillieferungen

  1. Die von KM-Plastic Machinery genannten Termine und Fristen sind keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Hinsichtlich des Vorbehalts ordnungsgemäßer Selbstbelieferung wird auf § 2 Abs. 6 dieser AGB verwiesen.
  3. Höhere Gewalt berechtigt KM-Plastic Machinery, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer anschließenden Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks, Betriebsstörungen deren Vorlieferanten, unvorhersehbare Ereignisse, soweit diese nicht von KM-Plastic Machinery zu vertreten sind.
  4. KM-Plastic Machinery ist bei individuell gefertigten Waren zu fertigungsbedingten Mehr-/Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Liefermenge berechtigt.
  5. KM-Plastic Machinery ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden diesem zumutbar sind. Dies hat keinen Einfluss auf den Vertragsinhalt, insbesondere auf die von KM-Plastic Machinery geschuldete Leistung oder auf eine ggf. vereinbarte Leistungszeit. Dem Kunden entstehen durch die Teillieferung keine Mehrkosten.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

  1. Die Zahlungen sind sofort, ohne Abzug, fällig.
  2. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nach, so gerät er ohne weitere Aufforderung zur Leistung in Verzug. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn KM-Plastic Machinery über den Betrag verfügen kann. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist KM-Plastic Machinery – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in der jeweiligen geltenden Fassung zu verlangen. Bei Nachweis kann auch höherer Schaden geltend gemacht werden.
  3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch KM-Plastic Machinery nicht bestritten wurden. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Zahlungen des Kunden werden in der Reihenfolge der §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrages für KM-Plastic Machinery erkennbar, dass ihr Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen ihr die Rechte aus § 321 BGB zu, wenn sie vorleistungspflichtig ist (Unsicherheitseinrede). Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, sofern KM-Plastic Machinery vorleistungspflichtig ist. Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung können durch KM-Plastic Machinery fällig gestellt werden.

 

§ 6 Mängelansprüche

  1. Dem Kunden steht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu, welches nach den §§ 6, 7 dieser AGB modifiziert wird.
  2. KM-Plastic Machinery leistet für Mängel der gelieferten Vertragsgegenstände nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  3. Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde – unbeschadet eines etwaig bestehenden Schadensersatzanspruchs – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Regelmäßig sind dem Kunden mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche zumutbar. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Kunden – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – kein Rücktrittsrecht zu. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Kunde den Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen des § 284 BGB verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Ware gemacht hat und billigerweise machen durfte. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 7 dieser AGB.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung/Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn KM-Plastic Machinery grobes Verschulden vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von KM-Plastic Machinery zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß der §§ 478, 479 BGB. Die Haftung von KM-Plastic Machinery nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Es gilt ferner die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn KM-Plastic Machinery einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
  5. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gilt § 377 HGB. Im Übrigen müssen offensichtliche Mängel schriftlich und spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware geltend gemacht werden; Verdeckte Mängel sind binnen zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung.
  6. Zum Zwecke der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung hat der Kunde die gelieferte Ware an KM-Plastic Machinery zurückzugeben. Sind die gelieferten Waren mangelhaft, übernimmt KM-Plastic Machinery die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Wohnort bzw. die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, sind diese erhöhten Aufwendungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden, der nach Weiterveräußerung der Neuware durch seinen eigenen Abnehmer wegen Mängeln der Ware in Anspruch genommen wird, bestehen gegenüber KM-Plastic Machinery nur, soweit der Abnehmer des Kunden die gesetzlichen Mängelansprüche geltend macht.
  8. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ähnlicher Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, wenn Betriebs- oder Wartungsregeln nicht beachtet oder unsachgemäße Änderungen an den Lieferungen vorgenommen werden.
  9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von KM-Plastic Machinery als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Die Produktbeschreibung entbindet den Kunden nicht von der Pflicht, die Produkte auf Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen.
  10. KM-Plastic Machinery gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

§ 7 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen von KM-Plastic Machinery. KM-Plastic Machinery haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Sie haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -Zweck zu gewähren hat. KM-Plastic Machinery haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/ oder Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei KM-Plastic Machinery zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. KM-Plastic Machinery behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher ihrer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei falschen Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist KM-Plastic Machinery – gegebenenfalls nach Fristsetzung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, sofern der Kunde die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht hat.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs an Dritte zu veräußern. Der Kunde tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. KM-Plastic Machinery verpflichtet sich, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. KM-Plastic Machinery kann im Fall des Zahlungsverzugs verlangen, dass der Kunde KM-Plastic Machinery die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. In diesem Fall ist KM-Plastic Machinery verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.
  4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechnungs- bzw. Faktura Wertes des Geschäfts zwischen KM-Plastic Machinery und ihrem Kunden ab. Diese Abtretung schließt alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Kunden ein.
  5. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung, so erwirbt KM-Plastic Machinery Miteigentum nach den Verhältnissen des Rechnungswertes des Geschäftes zwischen KM-Plastic Machinery und dem Kunden zum Wert des Fertigfabrikates. Sollte die neu entstandene Sache weiter veräußert werden, tritt der Kunde bis zur Höhe des Wertes der Leistung alle Forderungen an KM-Plastic Machinery ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Im Übrigen gilt Ziffer 3.
  6. KM-Plastic Machinery nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
  7. KM-Plastic Machinery verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KM-Plastic Machinery.

 

§ 9 Vollständigkeit, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Kempten im Allgäu, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. KM-Plastic Machinery ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Die Zuständigkeit aufgrund eines ausschließlichen Gerichtsstands bleibt hiervon unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

Stand: Oktober 2020

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